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Ein Jahr kaputtes Internet

Zum Jahrestag der NSA-Veröffentlichungen durch Edward Snowden   Daniel Schwerd, Netzpolitischer Sprecher der Piratenfraktion im Landtag NRW: „Man untertreibt mit Sicherheit nicht, wenn man festhält, dass das Internet seit dem 6. Juni 2013 nicht mehr dasselbe ist, wie zuvor. Das

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Vorratsdatenspeicherung: Das Ermittlungsvakuum in den Köpfen

Diesen Beitrag habe ich ursprünglich am 13. Mai bei Carta veröffentlicht. Vorratsdatenspeicherung: Das Ermittlungsvakuum in den Köpfen Wie Sicherheitsbehörden und -politiker Sachargumente ignorieren Der Glaube an die Notwendigkeit und Wirksamkeit der Vorratsdatenspeicherung hat esoterische Züge. Rational ist er nicht zu erklären, und Gegenbeweise werden ignoriert. Stattdessen werden Kritiker mit Totschlagargumenten bedacht. Die Rechtfertigungsstrategien dieser Vorratsdatenspeicherungs-Gläubigen ähneln der von Anhängern der Homöopathie oder anderen Nichtwissenschaften. Die Innenpolitischen Sprecher von CDU/CSU in Bund und Ländern verabschiedeten auf ihrer Konferenz am vergangenen Freitag, dem 9. Mai 2014, eine „Erfurter Erklärung“. Darin fordern sie „eine bundesgesetzliche Grundlage für die Vorratsdatenspeicherung“. Ohne Vorratsdatenspeicherung könnten Ermittler derzeit schwere Straftaten nicht aufklären, heißt es. Sie postulieren eine Schutzlücke; Datenschutz drohe zum Täterschutz zu werden. Und weiter:   „Insbesondere Täter, die im Bereich der Internetkriminalität agieren oder die die Verbreitung und den Konsum von Kinderpornografie ermöglichen, dürfen nicht länger im Dunkelfeld dieses gegenwärtigen Ermittlungsvakuums untertauchen.“   Auch die Innenminister SPD-geführter Länder bestehen auf der Vorratsdatenspeicherung. Nordrhein-Westfalens Innenminister Ralf Jäger beispielsweise behauptete in einem Interview mit heute.de:   „Der Wegfall der Mindestspeicherfrist hat zu einer gravierenden Schutzlücke im Kampf gegen Kinderpornografie, sexuellen Missbrauch von Kindern sowie bei der Bekämpfung von Terrorismus geführt.“   Für diese Behauptungen bleiben sie jedoch Beweise schuldig. Dabei sind im Fall der Vorratsdatenspeicherung die Voraussetzungen für eine systematische Untersuchung optimal. In Deutschland bestand in der Vergangenheit schon einmal eine gesetzliche Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung. Am 01.01.2008 trat ein entsprechendes Gesetz in Kraft, welches bis zum 02.03.2010 galt, nachdem die Regelung vom Bundesverfassungsgericht für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt wurde. Im Vergleich zu Ermittlungs- und Verurteilungszahlen der Vor- bzw. Folgejahre sollte es möglich sein, die Erfolgsbilanz, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung zu analysieren. Doch solche Zahlen liegen gar nicht vor. Mit einer kleinen Anfrage erkundigten wir Piraten im Landtag Nordrhein-Westfalens uns bei der Landesregierung, wie viele Anfragen es für den Datenpool der Vorratsdatenspeicherung im Zeitraum zwischen dem 01.01.2008 und dem 02.03.2010 gab, aufgrund welcher Straftatbestände diese vorgenommen wurden, und welchen Anteil sie am Ermittlungserfolg jeweils hatten. Die Antwort ist vielsagend nichtssagend: Solche Daten liegen nicht vor. Innenminister Jäger kann nur allgemein argumentieren und verweist ansonsten vage auf Statistiken des Bundesjustizamtes. Tatsächlich ist die Aufklärungsrate von schweren Verbrechen, dokumentiertem Kindesmissbrauch sowie der Straftaten mit dem „Tatmittel Internet“ überdurchschnittlich hoch. In den Jahren, in denen die Vorratsdatenspeicherung in Kraft war, ist kein Anstieg der Aufklärungsraten schwerer Straftaten feststellbar. Ein Absinken oder gar ein Einbruch in diesen Quoten nach dem 02.03.2010 ist ebenfalls nicht zu erkennen. Im Tatbereich „Besitz/Verschaffung von Kinderpornographie gemäß § 184b Abs. 2 und 4 StGB“ (Titel 14330 der polizeilichen Kriminalstatistik) lag die Aufklärungsquote 2007 unmittelbar vor Einführung der Vorratsdatenspeicherung bei 93,1%. Die Quote veränderte sich anschließend kaum. 2008 lag sie bei 94,2%, 2009 bei 93,5%, 2010 bei 87,2%. Nach dem Wegfall der Vorratsdatenspeicherung gibt es keinen Einbruch in der Aufklärungsrate: 2011 wurden 90,6% der Fälle aufgeklärt, 2012 wiederum 91,8%. Es werden also jedes Jahr rund 9 von 10 Fällen aufgeklärt. Eine Auswirkung der Vorratsdatenspeicherung auf die Zahlen kann man nicht feststellen. Eine Schutzlücke gibt es … Weiterlesen

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Am Sonntag: Warum Piraten ins Europaparlament gehören

Unsere Spitzenkandidatin Julia Reda erklärt, warum Piraten in das Europaparlament gehören:

In den nächsten Fünf Jahren wird sich entscheiden, wie es mit der digitalen Zukunft Europas weitergeht. Und zwar im Europaparlament. Deswegen müssen Pirate…

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Warum ein No-Spy-Gütesiegel für Hardware sinnlos ist

Der SPD-nahe Verein „Zentrum für digitalen Fortschritt” D64 e.V. fordert ein Gütesiegel für NSA-freie Hardware. Gesche Joost, Beiratsvorsitzende des D64 und EU-Internetbotschafterin der Bundesregierung verlangt, dass Hardware ohne ein solches Siegel nicht mehr in die EU eingeführt werden dürfe. Diese Vorschläge enthüllen ein bestürzendes Ausmaß an Naivität. US-amerikanische Unternehmen arbeiten schon seit Jahren mit den Nachrichtendiensten zusammen. Es bleibt ihnen nach dortiger Gesetzeslage gar keine andere Wahl, der USA Patriot Act und andere Gesetze räumen den Geheimdiensten weitgehende Rechte ein. Über Spionagemaßnahmen und Überwachungseinrichtungen zu reden wird den Unternehmen anschließend regelmäßig untersagt, dafür sorgt dann eine in den sogenannten National Security Letters enthaltene Gag Order. Ein US-Unternehmen kann also durchaus dazu genötigt sein, ein solches Siegel wider besseres Wissen an ihre Produkte zu kleben. Aber auch ohne Wissen des Unternehmens können Hintertüren eingebaut sein. Es können Sicherheitslücken vorhanden sein, die dem Hersteller nicht bekannt sind, über die die Experten der NSA aber im Bilde sind. Aus Unterlagen des Whistleblowers Edward Snowden geht hervor, dass die NSA-Spezialabteilung ANT solche Sicherheitslücken gezielt sucht, und Spionagewerkzeuge dafür baut. Selbstverständlich würde sie die Kenntnis über diese Lücken nicht preisgeben. Und selbstverständlich würde sie der zertifizierenden Stelle das niemals verraten. Geschlossene Firmware lässt sich nicht prüfen Hardware ist typischerweise mit Firmware ausgestattet, die öffentlich nicht zur Verfügung steht. Eine externe Stelle ist nicht in der Lage, solche Software gründlich auf Fehler oder Hintertüren zu überprüfen. Wie also soll ein vertrauenswürdiges Zertifikat entstehen? Das Gütesiegel dieser Art ohnehin keine Sicherheit darstellen weiß man nicht erst seit dem Skandal mit fehlerhaften Brustimplantaten, die vom TÜV Rheinland zertifiziert waren. Es gibt nur eine erfolgversprechende Lösung: Hardware muss mit einer offenen Schnittstellenbeschreibung übergeben werden. Firm- und Betriebssystemsoftware muss offen vorliegen. Nur so lässt sich die Funktionalität solcher Software prüfen. Nur so kann unternehmens- und damit geheimdienstunabhängige Firmware entstehen. Idealerweise bildet sich eine Open Source-Bewegung, die offene Firmware für diese Geräte schreibt. Code wird von vielen Augen begutachtet, Sicherheit wird öffentlich überprüfbar, Fehler werden schneller behoben. Gag-Orders sind nicht mehr möglich. Open Source als Chance Genau darin besteht eine Chance für europäische Unternehmen: Hardware mit offenen Spezifikationen vorlegen, Entwicklung und Support für open-source-basierte Firmware leisten, Systeme basierend auf solchen Komponenten bauen und anbieten. Mit steigendem Sicherheitsbewusstsein kann dieser Produktvorteil zu einem Wirtschaftsschub führen, der europäischen Unternehmen unmittelbar nutzt. Paradoxerweise ist gerade der Heartbleed-Bug ein Beleg dafür, dass Open Source prinzipiell sicherer ist als geschlossene Software. Beim Heartbleed-Bug handelte es sich um einen schwerwiegenden Programmierfehler in der Open Source-Bibliothek OpenSSL, der das Auslesen von sensiblen Serverinhalten inklusive Benutzernamen und Passwörtern ermöglichte. Nur weil es sich um ein quelloffenes Projekt war, konnte der Fehler von unabhängiger Stelle gefunden und so schnell behoben werden. Nur deswegen gelang die umgehende Information der Öffentlichkeit so gründlich. Das Auffinden von Fehlern ist kein Hinweis auf eine grundsätzliche Schwäche eines Systems, sondern das Zeichen eines erfolgreichen Tests. Kein Vertrauen in No-Spy-Versprechen Ein No-Spy-Siegel hingegen würde vermutlich ohnehin denselben Weg gehen wie der Wunsch Deutschlands nach einem No-Spy-Abkommen: Es wird von US-amerikanischer Seite schlicht ignoriert werden. Darüber hinaus … Weiterlesen

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Sperren statt löschen – Warum das EuGH-Urteil kein „Recht auf Vergessen“ darstellt, sondern ein gefährliches „Recht auf Sperren“

Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom Dienstag den 13. Mai entschieden, dass sich Personen an Suchmaschinen wenden dürfen, die dann unter bestimmten Voraussetzungen Suchergebnisse aus der Trefferliste zu ihrem Namen entfernen muss. In der Medienberichterstattung, aber auch in der Darstellung von Netzpolitikern und Datenschutzexperten wird diese Entscheidung als „Recht auf Vergessen“ gefeiert und als Sieg gegen die Suchmaschine Google dargestellt. Doch dieser Sieg ist ein Pyrrhussieg. Im vorgelegten Fall war ein Spanier von einer Zwangsversteigerung im Jahr 1989 betroffen, über die eine Zeitschrift unter Namensnennung berichtete. Der Artikel ist im Archiv der Zeitung aufrufbar, wird von Suchmaschinen daher gefunden und indiziert. Unter der Angabe des Namens des Mannes kann man also diesen Artikel auffinden. Da eine solche Information für die Kreditwürdigkeit des Mannes ein dauerhaftes Problem darstellt, hat er selbstverständlich ein berechtigtes Interesse, nach einer so langen Zeit und nach Erledigung seiner Pfändung mit diesen Nachrichten nicht mehr belastet zu werden. Ein Zweiklassen-Datenschutz Gegen den Verlag war die Klage jedoch erfolglos: Die ursprüngliche Veröffentlichung war rechtens, die Gerichte sahen keine rechtliche Grundlage, dass die Veröffentlichung zurückgenommen werden müsse. Hier haben die Richter in der Abwägung der Pressefreiheit gegenüber Privatsphäre und Datenschutz der Person, über die berichtet wurde, offenbar die Rechte der Zeitschrift höher gewertet. Anders jedoch gegenüber Google. Das Unternehmen wird für die Veröffentlichung von persönlichen Daten in Form seiner Suchergebnisse in Anspruch genommen – auf ein vergleichbares, stärkeres Recht wie die Pressefreiheit kann es sich offenbar nicht berufen. Das Urteil führt also zu dem schizophrenen Effekt, dass rechtmäßig und legal veröffentliche Inhalte dennoch aus Suchmaschinenergebnisse aufgrund von Datenschutz entfernt werden müssen. Es entsteht also ein Datenschutz erster und zweiter Klasse – ein Datenschutz, der sich auf Veröffentlichung im Internet bezieht, und einer, der sich auf die Wiedergabe von Suchergebnisse, also auf die bloße Referenz auf diese Inhalte bezieht. Oder kurz gesagt: Ein Recht, dass vollkommen legal veröffentlichte Inhalte nicht verlinkt werden dürfen. Daraus ergibt sich aber gerade kein Recht auf Vergessen, sondern lediglich ein Recht auf Nichtauffindbarkeit in europäischen Suchmaschinen. Das Internet ist nicht Google Das Internet besteht aber nicht aus Google. In Google nicht angezeigte Ergebnisse sind aber nicht gelöscht oder „vergessen“, im Gegenteil. In allen möglichen anderen Zusammenhängen können die Ergebnisse dann doch auftauchen, und selbstverständlich im Zeitungsarchiv jederzeit nachgelesen werden. Und Suchmaschinen ohne Sitz in Europa sind gar nicht betroffen. De facto entsteht ein „Recht auf Sperren“ in europäischen Suchmaschinen, welches deutlich geringeren Anforderungen unterliegt als das, Inhalte zu löschen. Es stellt einen gefährlichen Präzedenzfall dar, vollkommen legal veröffentlichte Inhalte aus den Suchmaschinen zu zensieren, gegen die ansonsten keine rechtliche Handhabe besteht. Es wird gar nichts „vergessen“. Google kann die Inhalte aus dem Suchindizes nicht endgültig löschen, da sie beim nächsten Suchlauf wieder aufgefunden werden. Im Gegenteil: Google muss in Zukunft speichern, dass ein bestimmter Inhalt auf Wunsch einer Person als Verletzung seiner Privatsphäre zu werten ist. Ein zusätzlicher, überaus sensibler und personenbezogener Datensatz. Keine Datensparsamkeit. Rechtsunsicherheit Das Urteil mag zwar als eine „Lex Google“ anmuten, hat seine Wirkung aber gegen sämtliche Suchmaschinen. Und … Weiterlesen

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Vertritt mich im Landtag! Jugend-Landtag 2014

Vom 04. – 06. September 2014 ist in Düsseldorf der 6. Jugend-Landtag Nordrhein-Westfalen geplant. Jugendliche aus ganz NRW im Alter zwischen 16 bis 20 Jahren können dann auf den Stühlen der Abgeordneten im Plenarsaal und in den Sitzungssälen …

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Mehr Netzneutralität für alle

Alle Daten im Internet sollen künftig unabhängig von Sender, Empfänger, Art und Inhalt gleichberechtigt und diskriminierungsfrei behandelt werden. Darauf haben sich SPD, Grüne und Piraten am Abend im Landtag NRW verständigt und appellieren nun an die Bundesregierung, dies flächendeckend sicherzustellen.

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Breitbandausbau: Thema im Landtag NRW

In den letzten zwei Plenarrunden war der Breitbandausbau wieder einmal Thema im Landtag Nordrhein-Westfalens. Ihr wisst, dass wir schon mehrere Anträge dazu eingebracht haben, es Expertengespräche und Anhörungen auf unseren Antrag hin gab. Unserer M…

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Windows XP und (k)ein Ende:

Landesregierung verschläft die Umstellung Zum heutigen Support-Ende von Windows XP sagt Daniel Schwerd, Netz- und medienpolitischer Sprecher der Piratenfraktion NRW, der erst kürzlich eine entsprechende Kleine Anfrage gestellt hatte: „Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass sich die Landesregierung offenbar bemüht,

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Stellenanzeige: Wissenschaftliche/n Mitarbeiter/in für Landtagsbüro

Zur Unterstützung meiner parlamentarischen Aufgaben suche ich zum nächstmöglichen Zeitpunkt in meinem Büro im Landtag NRW eine/n wissenschaftliche/n Mitarbeiter/in (Vollzeit) beliebigen Geschlechts als erweitertes Gehirn, rechte Hand, Mentor, Rück…

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