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Kleine Anfrage 119
Ausbildungsordnung Grundschule
Im Gesetz zur Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS) wird in §1 Abs. 3 geregelt wie bei einem Anmeldeüberhang zu verfahren ist.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1. Kommen bei einem Anmeldeüberhang an einer Bekenntnisgrundschule für das Schuljahr 2012/2013 ausschließlich die unter §1 Abs. 3 der Ausbildungsordnung Grundschule (AO-GS) genannten fünf Kriterien zum Tragen?
2. Wenn andere Kriterien zum Tragen kommen, welche sind das?
3. Falls andere Kriterien zutreffen, wo sind eben diese Kriterien geregelt?
Monika Pieper
Antwort
der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 119 vom 16. Juli 2012 der Abgeordneten Monika Pieper PIRATEN
Drucksache 16/236
Ausbildungsordnung Grundschule
Die Ministerin für Schule und Weiterbildung
hat die Kleine Anfrage 119 mit Schreiben vom 7. August 2012 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsi-dentin beantwortet.
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
Im Gesetz zur Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS) wird in §1 Abs. 3 geregelt wie bei einem Anmeldeüberhang zu verfahren ist.
1. Kommen bei einem Anmeldeüberhang an einer Bekenntnisgrundschule für das Schuljahr 2012/2013 ausschließlich die unter § 1 Abs. 3 der Ausbildungsordnung Grundschule (AO-GS) genannten fünf Kriterien zum Tragen?
Ja
2. Wenn andere Kriterien zum Tragen kommen, welche sind das?
3. Falls andere Kriterien zutreffen, wo sind eben diese Kriterien geregelt?
Abgesehen von den Kriterien in § 1 Abs. 3 AO-GS haben bei einem Anmeldeüberhang an einer Bekenntnisschule Kinder, die dem Bekenntnis angehören, bei der Aufnahme einen Vorrang gegenüber den anderen Kindern (Nr. 1.23 der Verwaltungsvorschriften zur AO-GS – BASS 13-11 Nr. 1.2). Diese Klarstellung ergibt sich aus den Merkmalen einer Bekenntnis-schule, wie sie in Art. 12 Abs. 6 der Landesverfassung und § 26 Abs. 3 Schulgesetz (SchulG) bestimmt sind. Sie ist der Anwendung der Vorschriften des § 46 Abs. 3 SchulG und des § 1 Abs. 2 und 3 AO-GS vorgeschaltet.