Rechtsfreier Raum – mal wieder

Nein, dieses mal geht es nicht um irgendeinen frei drehenden CSU Politdarsteller á la Friedrich. Dieses mal geht es um eine ordentliche, zwischenstaatliche Organisation, die Europäische Patentorganisation (EPO) [1] und das von ihr betriebene Europäische … Weiterlesen

Torsten Sommer - Bürgerrechte muss man wählen!

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#Hanfdebatte (2. Teaser)

Tagesordnung der Plenarsitzung mit #Hanfdebatte (TOP 9)
Antrag der Piratenfraktion

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Fraktionssitzung vom 24.01.2017


Live-Protokoll der Sitzung

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Weder Terroristen noch Innenminister dürfen an der langen Leine gehalten werden

Frank Herrmann, Sprecher der Piratenfraktion im Innenausschuss nimmt Stellung zur wiederholt getroffenen Einschätzung des Innenministers, dass alle rechtsstaatlichen Mittel im Fall Amri ausgenutzt wurden:

“Der Innenminister liegt mit seiner Einschätzung schlicht falsch, wie nicht nur das Gutachten von Prof. Dr. Henning Ernst Müller aufzeigt. Es drängt sich nach den Berichten im Innenausschuss der Eindruck auf, dass auf Anis Amri bewusst kein Verfolgungsdruck ausgeübt wurde, damit die Ermittlungsbehörden weitere Erkenntnisse gewinnen. Das ist eine fatale Vorgehensweise.

Weder Terroristen noch Innenminister dürfen an der langen Leine gehalten werden, wenn die Menschen vor Schäden bewahrt werden sollen. Gefahrenabwehr verlangt präventives Handeln und nicht stures Aussitzen. Das erlebt in den letzten Tagen auch die Ministerpräsidentin. Ihre immer verzweifelter wirkenden Unterstützungsappelle für den Innenminister fallen auf sie zurück.

Die Behörden hätten an mehrere Stellen die Möglichkeit gehabt, den Mörder Anis Amri klar zu machen, dass er unter der dauernden Beobachtung des Rechtsstaats steht. Und die Behörden hätten ebenso mehrfach die ausländerrechtlichen Möglichkeiten nutzen können, ihn an seinem Treiben zu hindern. Es ist unerheblich, ob der Innenminister öffentlich noch anderes behauptet.“

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Wer wird neuer Innenminister?

Michele Marsching, Vorsitzender der Piratenfraktion im Landtag NRW, nimmt Stellung zu der angerkündigten Regierungserklärung der Ministerpräsidentin:

“Die Regierungserklärung der Ministerpräsidentin kann nur die Verkündung des designierten Nachfolgers des Unsicherheitsministers Jäger bedeuten. Alles andere wäre das Eingeständnis der eigenen Regierungsunfähigkeit.

Der Innenminister wird nicht aufgrund eigener Einsicht zurücktreten – so viel steht fest. Dass sich die Ministerpräsidentin noch am Wochenende schützend vor ihren Risikominister Nummer 1 stellt, kann nur bedeuten, dass sie Machterhalt und parteipolitische Seilschaften vor Aufklärung der Vorgänge und Prävention für die Zukunft stellt.”

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Das Land NRW muss die Freigabe von Cannabis in lizenzierten kommunalen Abgabestellen unterstützen!

I. Sachverhalt

Der freizeitorientierte Konsum von Cannabis ist in Deutschland und in NRW immer noch und weiterhin verboten. Zahlreiche gesellschaftliche Probleme resultieren aus diesem Verbot: Kriminalisierung und Diskriminierung von Bürgerinnen und Bürgern, unkontrollierter Handel mit verunreinigten und gesundheitsschädlichen Cannabissubstanzen auf dem Schwarzmarkt und ein enormer aber wirkungsloser Einsatz von Polizei zur Bekämpfung der illegalen Strukturen. Weltweit werden Auswege aus dieser gescheiterten Verbotspolitik gesucht, diskutiert und teilweise umgesetzt. Da in Deutschland auf Bundesebne eine Abkehr der gescheiterten Verbotspolitik nicht zu erwarten ist, nimmt der Druck auf Lands- und kommunaler Ebene, wie kürzlich in Berlin oder Köln, zu.

Auch der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beauftragte seinen Gesundheitsausschuss bereits im letzten Jahr damit, Lösungen zu finden, die modellhaft an die Stelle dieser bisherigen Verbotsstrukturen treten können und zugleich stärker auf Aufklärung, Prävention und Hilfe setzen. So veranstaltete das Gesundheitsdezernat der Stadt Düsseldorf am 07. Dezember 2016 eine Fachtagung zum Thema „Gesundheitspolitischer Spielraum von Kommunen“, um die Chancen und Risiken des Betriebs von lizenzierten Abgabestellen für Cannabisprodukte für Erwachsene zu diskutieren.

Ein wissenschaftlich begleitetes, zeitlich und räumlich begrenztes Modellprojekt zur lizenzierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene könnte laut Experten eine Lösung für die mit der Prohibition einhergehenden Probleme darstellen. Im Rahmen eines solchen Projektes ließe sich klären, ob Personen mit problematischen Konsummustern durch die legale Abgabe besser erreicht und gesundheitliche Schädigungen verringert werden können. Zudem könnte untersucht werden, inwieweit der Jugendschutz und die öffentliche Sicherheit von einer Zerschlagung des Schwarzmarktes konkret profitiert.

Die Veranstalter der Fachtagung in Düsseldorf sowie die anwesenden Experten beziffern die Kosten der Beantragung eines solchen Projektes auf circa 20.000 Euro. Darüber hinaus müssten für die Durchführung noch einmal circa 1.000.000 Euro zur Verfügung gestellt werden. Die Landeshauptstadt Düsseldorf kann diese Kosten ohne die Kooperation mit anderen Kommunen und ohne die Unterstützung durch das Land Nordrhein-Westfalen nicht aufbringen.

Am 29. November 2016 fand am Berufskolleg des Bistum Münster die 19. Podiumsdiskussion der Reihe „Schüler diskutieren mit Experten“ statt. Neben einem leitenden Oberstaatsanwalt und einer leitenden Ärztin einer Klinik für Sucht- und Traumapatienten war auch die Gesundheitsministerin des Landes Nordrhein-Westfalen, Barbara Steffens (Bündnis 90/Die Grünen), zu Gast auf dem Podium.

Laut Medienberichterstattung vom 30. November 2016[1] und der medialen Aufbereitung der Podiumsdiskussion durch das Berufskolleg des Bistum Münster[2] sieht die grüne Gesundheitsministerin die Freigabe des Verkaufs von Cannabis in streng kontrollierten Spezialgeschäften oder Apotheken „als beste Lösung“.

II. Der Landtag stellt fest

  1. Zahlreiche Kommunen (Düsseldorf, Münster, etc.) in Nordrhein-Westfalen haben großes Interesse lizenzierte Abgabestellen für Cannabisprodukte einzurichten.
  2. Die Entwicklung, Beantragung und Durchführung eines Modellprojekts zur Einrichtung von lizenzierten Abgabestellen für Cannabisprodukte ist mit finanziellem Aufwand verbunden.
  3. Die Gesundheitsministerin des Landes Nordrhein-Westfalen setzt sich öffentlich für Modellprojekte zur Schaffung von lizenzierten Abgabestellen von Cannabisprodukten ein und muss diesem öffentlichen Einsatz mit konkretem Regierungshandeln endlich Rechnung tragen.

III. Der Landtag beschließt

  1. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen, insbesondere das Gesundheitsministerium unter Führung von Barbara Steffens (Bündnis 90/ Die Grünen), stellt unkompliziert einen Fördertopf bereit, um Kommunen bei der Entwicklung, Antragstellung und Durchführung von Modellprojekten zur Einrichtung von lizenzierten Abgabestellen finanziell zu unterstützen.

[1] Vgl http://www.rp-online.de/nrw/staedte/geldern/hitzige-debatte-ueber-cannabiskonsum-aid-1.6430366 (Zuletzt aufgerufen am 12.01.2016).

[2] Vgl. http://www.lfs-berufskolleg-geldern.de/cms/?p=12399 (Zuletzt aufgerufen am 12.01.2016).

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Endlich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2000 umsetzen: Keine verfassungswidrigen Funktionszulagen an Mitglieder des Landtags mehr zahlen!

I. Sachverhalt

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 21.07.2000 (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 21. Juli 2000 – 2 BvH 3/91 – R, siehe http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/07/hs20000721_2bvh000391.html) festgestellt, dass „Regelungen über ergänzende Entschädigungen für die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden, für die parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktionen und für die Ausschussvorsitzenden mit dem Verfassungsrecht unvereinbar sind. Sie verstoßen gegen die Freiheit des Mandats und den Grundsatz der Gleichbehandlung der Abgeordneten“. Es hat ausgeführt, dass „mit der Gewährung von zusätzlichen Entschädigungen an stellvertretende Fraktionsvorsitzende, parlamentarische Geschäftsführer der Fraktionen und Ausschussvorsitzende das Tor geöffnet wäre zu einem differenzierten, Abhängigkeiten erzeugenden oder verstärkenden Entschädigungssystem, das unvereinbar mit dem Grundsatz der Abgeordnetengleichheit“ ist (BVerfG, a.a.O., Rn. 75).

Der Landesrechnungshof des Landes NRW hat seine Prüfungsergebnisse bzgl. der Fraktionen des Landtags NRW in der 15. Wahlperiode SPD, CDU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Haushaltsjahre 09.06.2010 – 30.05.2012) mit Schreiben vom 18.05.2016 zusammengefasst. Dabei hat er darauf hingewiesen, dass der Empfängerkreis von Funktionszulagen über den im Urteil des Bundesverfassungsge­richts genannten Personenkreis, der nur die Präsidentin bzw. den Prä­sidenten, die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen und die Fraktionsvorsitzenden umfasst, hinausgeht, und die Rechtmäßigkeit einzelner Funktionszulagen in Frage ge­stellt. Der Landesrechnungshof plädiert daher für eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen und regt insbesondere an, dass die Fraktionen in ihren Rechenschaftsberichten – über den bisher im Gesetz vorgeschriebe­nen Ausweis des Gesamtbetrages der Entschädigungen an Fraktionsmitglieder mit be­sonderen Funktionen hinaus – auch angeben müssen, welche Funktionsstellen beson­ders vergütet worden sind. Die Fraktionen von SPD, CDU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben bei ihrer Stellungnahme zu den Feststellungen und Empfehlungen des Landesrechnungshofs geäußert, dass sie keinen Anpassungs- bzw. Änderungsbedarf sehen (siehe zum Ganzen die Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags vom 05.01.2017, S. 4 f., Drucksache 16/13925).

II. Der Landtag beschließt:

  1. Alle Fraktionen des Landtags betrachten das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2000 ­- 2 BvH 3/91 – als rechtsverbindlich.
  1. Alle Fraktionen des Landtags bringen in die Februar-Sitzung einen gemeinsamen Gesetzentwurf ein, durch den die Empfehlungen des Landesrechnungshofs NRW vom 18.05.2016 zur Änderung des Abgeordneten- und Fraktionsgesetzes bzgl. der Funktionszulagen in der laufenden Wahlperiode umgesetzt werden.
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Bürgerinnen und Bürger über die Menschenrechte des Kindes informieren – Landesregierung muss ihrer Pflicht nachkommen

I. Ausgangslage

Verpflichtung KR selbst und zur Bekanntmachung

1992 unterzeichnete die Bundesrepublik Deutschland das UN-„Übereinkommen über die Rechte des Kindes“[1], auch bekannt als „Kinderrechtskonvention.“ Mit dem Inkrafttreten 1992 und der Rücknahme geäußerter Vorbehalte verpflichteten sich Politik und Gesellschaft Kindern und Jugendlichen umfassende Schutz-, Förderungs- und Beteiligungsrechte im öffentlichen und privaten Raum zu garantieren. Die Anerkennung dieser Verpflichtung bestätigten Nordrhein-Westfalens Regierungsfraktionen im vergangenen Jahr noch einmal explizit. Ebenso explizit wurde bei dieser Gelegenheit geschildert, dass es in unserem Land noch immer dazu kommt, dass Kinder und Jugendliche in ihren anerkannten Menschenrechten verletzt werden. Offen zugegeben wird weiterhin:

„Nüchtern betrachtet muss festgestellt werden, dass die UN-KRK in zahlreichen Bereichen unzureichend umgesetzt und noch immer zu wenig bekannt ist.“[2]

Dieser Zustand ist im Jahr 2017 – also nachdem ein Vierteljahrhundert vergangen ist – nicht mehr zu tolerieren. Tatsächlich ist die Unkenntnis bezüglich der Menschenrechte der Kinder in Deutschlang erschreckend. Seit 2002 veröffentlicht das Deutsche Kinderhilfswerk e.V. jährlich den sogenannten „Kinderreport“. Hierfür werden sowohl Jugendliche und Kinder ab 10 Jahren als auch Erwachsene in repräsentativen Umfragen auch zur Bekanntheit der Kinderrechte und der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen befragt. Die Ergebnisse der jüngsten Befragungen im Kinderreport Deutschland 2016 verdeutlichen, dass eine Intensivierung der Anstrengung zur Bekanntmachung der Rechte von Kindern und Jugendlichen dringendst geboten ist. Die den Teilnehmern gestellte Frage lautete: „Ist dir/Ihnen bekannt, dass es weltweit geltende Rechte von Kindern gibt, die in einer UN-Kinderrechtskonvention festgelegt sind?“

Nur 15% der Kinder und Jugendlichen und sogar nur 14% der Erwachsenen wählten die Antwortmöglichkeit „da kennt ich mich ganz gut aus“. 62% der Minderjährigen und 77% der Erwachsenen gab hingegen zu: „Das Thema Kinderrechte kenne ich nur vom Namen her“ – und immerhin 23% der Kinder und Jugendlichen und 9% der Erwachsenen sagte, „davon habe ich noch nichts gehört oder gelesen“.[3]

Wenn 85% der Kinder und Jugendlichen und 86% der Erwachsenen in Deutschland Kinderrechte allenfalls vom Namen her kennen, kann niemand aufrichtig davon ausgehen, dass diese im Alltag zu jeder Zeit respektiert werden. Im Gegenteil formuliert das Kinderhilfswerk zutreffend: „Nur wer ein Recht kennt, kann sich aktiv darauf berufen und seine Umsetzung befördern oder einfordern.“[4]

Sachverständige bezeichnen Deutschland nicht umsonst als „Entwicklungsland in Sachen Kinderrechte“.[5] An dieser Stelle muss auch das Land Nordrhein-Westfalen seine Verpflichtungen wahrnehmen und alles in seinen Möglichkeiten Liegende tun, um die verhängnisvolle Unwissenheit in der Bevölkerung zu bekämpfen.

Eine Vorreiterrolle hatte sich NRW vor der Jahrtausendwende schon einmal erarbeitet, als es als einziges Bundesland neben Sachsen-Anhalt einen Kinderrechtsbeauftragten beschäftigte und zum Beispiel mit kindgerechten Publikationen vorbildliche Wege einschlug. Nachdem sich der Landtag im vergangenen Jahr leider entschied, dem Antrag der PIRATEN auf die Wiedereinsetzung eines bzw. einer unabhängigen Landesbeauftragten für die Rechte und Belange von Kindern und Jugendlichen in NRW nicht zu folgen, müssen Landesparlament und insbesondere Landesregierung sich der Verantwortung selbst stellen und Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, der fatalen Unkenntnis in Bezug auf die Rechte des Kindes entgegenzuwirken.

Das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen zitierte Herrn Thomas Krüger, Präsident des Deutschen Kinderhilfswerkes, schon vor zwei Jahren mit den Worten:

„Die Ergebnisse des Kinderreports 2015 zeigen, dass wir in Deutschland eine Bildungsoffensive in Sachen Kinderrechte brauchen, die Kinder und Erwachsene erreicht. Kinderrechte sind kein Gedöns, sie gehören ins Zentrum der politischen Aufmerksamkeit.”[6]

Diese Aussage hat nicht an Gültigkeit verloren. Der jüngst glücklicherweise nochmals bekundete Wille, „dafür Sorge zu tragen, dass die UN-Kinderrechtskonvention in Nordrhein-Westfalen einen höheren Bekanntheitsgrad erlangt“[7], muss sich nun in konkreten Maßnahmen niederschlagen, wie sie auch von Bürgern im Beteiligungsverfahren „Digitaler Kompass“[8] online und in Workshops in Zusammenarbeit mit der Piratenfraktion erarbeitet wurden.

II. Der Landtag stellt fest:

  1. Kinderrechte sind Menschenrechte. Das Land Nordrhein-Westfalen und seine Regierung bekennen sich weiterhin zum UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes und den daraus erwachsenden Verpflichtungen.
  2. Die Landesregierung muss dafür Sorge tragen, dass Kinder in Nordrhein-Westfalen nicht in ihren Menschenrechten verletzt werden und steht hier umso mehr in Verantwortung, solange kein Landesbeauftragter für die Rechte und Belange von Kindern mit dieser Aufgabe betraut ist.
  3. Damit Kinder und Jugendliche in ihren Rechten respektiert werden, müssen diese sowohl ihnen als auch allen anderen bekannt sein. Zu viele Menschen in unserem Land kennen „Kinderrechte“ jedoch nur vom Namen her oder sogar gar nicht.
  4. Kinder und Jugendliche haben das Recht auf eine ihrem Alter angemessene Beteiligung in allen sie betreffenden Fragen.

III. Der Landtag fordert die Landesregierung auf

  1. endlich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um alle Menschen in Nordrhein-Westfalen über die Menschenrechte der Kinder zu informieren und dafür erforderliche finanzielle Mittel bereitzustellen.
  2. sicherzustellen, dass die Aufklärung über die Rechte von Kindern und Jugendlichen und Hilfsangebote für in ihren Rechten verletze Minderjährige Teil der Ausbildung aller Fachkräfte wird, deren Handeln Kinder betrifft – und dafür Sorge zu tragen, dass das bereits tätige Personal bei Bedarf Fortbildungen zu diesen Inhalten erhält.
  3. Kindern und Jugendlichen Informationen über ihre Rechte, Hilfsangebote und Beteiligungsmöglichkeiten leicht zugänglich zu machen und altersgerecht zu präsentieren. Sie sollen in dieser Form insbesondere auch auf den Webseiten aller Bildungseinrichtungen zu finden sein.
  4. Kinder und Jugendliche verschiedenen Alters insbesondere insofern am Prozess zu beteiligen, als dass sie die Möglichkeit erhalten, Missstände und Schwierigkeiten in Bezug auf die Achtung ihrer Rechte aus ihrer Sicht zu schildern und ihre Beschwerden und Wünschen in der Realisierung der oben genannten Maßnahmen bestmöglich zu berücksichtigen.

[1] http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/Pakte_Konventionen/CRC/crc_de.pdf.

[2] Drs. 16/12116, S.1.

[3] Deutsches Kinderhilfswerk e.V.: “Kinderreport Deutschland 2016”, S.10.

https://images.dkhw.de/fileadmin/Redaktion/1_Unsere_Arbeit/1_Schwerpunkte/2_Kinderrechte/2.2_Kinderreport_2015_2016/Kinderreport_2016_Deutsches_Kinderhilfswerk.pdf?_ga=1.109763589.1899096621.1473865514.

[4] Ebd. S.9.

[5] APr 16/1350, S.11.

[6] http://www.familie-in-nrw.de/archiv-meldungen.html?&no_cache=1&tx_prnews[showUid]=1097&tx_prnews[originalPid]=1669&tx_prnews[tstamp]=1424358062&tx_prnews[rel]=1109%2C1106%2C1105%2C1104%2C1103%2C1101%2C1097%2C1096.

[7] Drs. 16/1216, S.14.

[8] http://www.digitaler-kompass.de/.

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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid – Zweites Gesetz zur Erleichterung von Volksbegehren

 

Gesetzentwurf der Fraktion der Piraten

 

 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid – Zweites Gesetz zur Erleichterung von Volksbegehren

 

 

 

Artikel 1

 

Das Gesetz über das Verfahren bei Volksini­tiative, Volksbegehren und Volksentscheid in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 542), das zu­letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert wor­den ist, wird wie folgt geändert:

 

 

 

 

§ 12 wird wie folgt geändert:

 

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

 

„bis zum Abschluss des Volksbegehrens auszulegen.“

 

 

 

Artikel 2

 

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

Auszug aus den geltenden Gesetzes­be­stimmungen

 

 

Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12 Absatz 2

Die Gemeinden sind verpflichtet,

1. vorschriftsmäßige Eintragungslisten innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Zulassungsentscheidung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen entgegenzunehmen und

2. während der fünften bis zweiundzwanzigsten Woche nach der Veröffentlichung für die Eintragung auszulegen.

Eintragungslisten, die nicht innerhalb der vorgenannten Frist von vier Wochen den Gemeinden zugehen, werden nicht ausgelegt.

 

 

 

Begründung

Bei der Durchführung eines Volksbegehrens können sich die Stimmberechtigen nach dem Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) in Listen, die von den Gemeindebehörden ausgelegt werden (amtliche Listenauslegung), und – nach Zulassung – in Listen, die von den Antragstellern des Volksbegehrens ausgelegt werden (freie Unterschriftensammlung), eintragen. Die Dauer der amtlichen Listenauslegung beträgt 18 Wochen, während die freie Unterschriftensammlung 12 Monate dauert (vgl. § 18a Absatz 1 VIVBVEG).

Erfahrungsgemäß erfolgt die amtliche Listenauslegung eher zum Beginn eines Volksbegehrens, während sich viele Menschen aber erst zum Ende des Volksbegehrens in die Unterschriftenlisten eintragen wollen  (vgl. zu den Fristen etwa die Bekanntmachung  über die Zulassung der amtlichen Listenauslegung und der parallelen Durchführung der freien Unterschriftensammlung für das Volksbegehren „G9 jetzt!“ des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 14. Dezember 2016, https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?print=1&anw_nr=1&gld_nr=%201&ugl_nr=1000&val=&ver=10&aufgehoben=N&keyword=Volksbegehren&bes_id=35844).

Zweck des Zweiten Gesetzes über die Erleichterung von Volksbegehren ist es, die Eintragungsfristen weitgehend zu harmonisieren und den Stimmberechtigten die Möglichkeit zu geben, ihre Stimmen bis zum Abschluss des Volksbegehrens direkt bei den Gemeinden abzugeben.

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Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen – Absenkung des Eingangsquorums des Artikel 68 Landesverfassung NW

A. Problem

Nach Artikel 2 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen (LV NW) bekundet das Volk seinen Willen durch Wahl, Volksbegehren und Volksentschied.

16 Landtagswahlen hat es seit der Gründung des Landes Nordrhein-Westfalen gegeben. Zudem fanden bisher 3 Volksbegehren statt, während es zu einem Volksentscheid in der Geschichte des Landes noch nicht gekommen ist.

Die durch die Landesverfassung gewollte Willensbekundung nach Artikel 2 LV NW hat es somit in über 70 Jahres des Landes Nordrhein-Westfalen noch nicht oft gegeben. Hintergrund waren und sind die hohen Hürden in Bezug auf die Quoren.

Die Fraktionsvorsitzenden der im Landtag Nordrhein-Westfalen vertretenen Parteien haben sich in einer Sitzung im März 2016 auf eine Absenkung des Eingangsquorums in Artikel 69 Absatz 1 Satz 7 LV NW auf 5% als Kompromiss geeinigt.

Dabei haben sich die Fraktionsvorsitzenden von dem Gedanken leiten lassen, dass die in Artikel 2 LV NW genannte Willensbekundung nur dann effektiv sein kann, wenn die Hürden des Volksbegehrens abgesenkt werden.

Nachdem dieser Kompromiss im Zuge der allgemeinen Diskussion über das Wahlalter nicht mehr durchzusetzbar war, wurde eine Absenkung des Quorums nach Artikel 68 Absatz 1 Satz 7 LV NW nicht weiter verfolgt.

Nichtsdestotrotz bleibt es bei der Feststellung:

Die Volkswillenbekundung nach Artikel 2 der LV NW ist aufgrund der hohen Hürden des Artikel 68 LV NW praktisch nicht angewandt wird.

B. Lösung

Die Absenkung des Eingangsquorums bei Volksbegehren.

C. Alternativen

Beibehaltung des bestehenden Rechts.

D. Kosten

Keine.


G e g e n ü b e r s t e l l u n g

 

Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN     Auszug aus den geltenden

Gesetzesbestimmungen

 

Gesetz zur Änderung der Verfassung für

das Land Nordrhein-Westfalen

 

Artikel I

Änderung der Verfassung                                 Verfassung für das Land Nordrhein-

für das Land Nordrhein-Westfalen                  Westfalen

 

Die  Verfassung  für  das  Land  Nordrhein-

Westfalen  vom  28.  Juni  1950  (GV.  NRW.

127), die zuletzt durch Gesetz vom

  1. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860),

in Kraft getreten am 5. November 2016

geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

                                                                             

Artikel 68 wird wie folgt geändert:                               Artikel 68

                                                                                             (1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben.

                                                                                              Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen.

                                                                                              Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen.

                                                                                              Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig.

                                                                                              Über die Zulässigkeit entscheidet die Landesregierung.

                                                                                              Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zulässig.

 

(2) Das Volksbegehren ist nur rechtswirksam,          (2) Das Volksbegehren ist nur

wenn es von mindestens 5 vom Hundert                     rechtswirksam,

der Stimmberechtigten gestellt ist.                                 wenn es von mindestens 8 vom Hundert der Stimmberechtigten gestellt ist.

                                                                                             (2) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.

                                                                                             Entspricht der Landtag dem Volksbegehren nicht, so ist binnen zehn Wochen ein Volksentscheid herbeizuführen.

                                                                                             Entspricht der Landtag dem Volksbegehren, so unterbleibt der Volksentscheid.

                                                                                             (3) Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen,

                                                                                              sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.

                                                                                             (4) Die Vorschriften des Artikels 31 Abs. 1 bis 3 über das Wahlrecht und Wahlverfahren finden auf das Stimmrecht und das

                                                                                              Abstimmungsverfahren entsprechende Anwendung. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

 

 

Artikel 2

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner

Verkündung in Kraft.

 

Begründung:

Nach Artikel 2 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen (LV NW) bekundet das Volk seinen Willen durch Wahl, Volksbegehren und Volksentschied.

16 Landtagswahlen hat es seit der Gründung des Landes Nordrhein-Westfalen gegeben. Zudem fanden bisher 3 Volksbegehren statt, während es zu einem Volksentscheid in der Geschichte des Landes noch nicht gekommen ist.

Die durch die Landesverfassung gewollte Willensbekundung nach Artikel 2 LV NW hat es somit in über 70 Jahres des Landes Nordrhein-Westfalen noch nicht oft gegeben. Hintergrund waren und sind die hohen Hürden in Bezug auf die Quoren. (siehe dazu auch in Bezug auf die Geschichte: Dr. Thomas Mann, in: Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2002, Artikel 68 Rn 33)

Dieses haben auch die Abgeordneten der 16. Wahlperiode des Landtags gesehen, und nahmen sich eine Überprüfung des jetzigen Zustands in Bezug auf die Volksgesetzgebung durch eine Verfassungskommission vor. (siehe dazu den Einsetzungsantrag: 16/3428, S.2 unten, der die Durchführung und Folgewirkungen von Volksinitiativen, Art. 67a, Volksbegehren, Art. 68 und Volksentscheiden, Art. 69 explizit anspricht)

Es wurde eine öffentliche Anhörung der Verfassungskommission am 1. September 2014 zum Themenkomplex II “Partizipation – Weiterentwicklung der Demokratie in NRW” durchgeführt. (siehe dazu ausführlich auch die Anhörungsseite der Verfassungskommissionsseite auf der Homepage des Landtags)

Die Fraktionsvorsitzenden der im Landtag Nordrhein-Westfalen vertretenen Parteien haben sich dann in ihrer Sitzung mit den Obleuten der Fraktionen in der Verfassungskommission am 15. März 2016 auf eine Absenkung des sog. „Eingangsquorums“ (oder auch Einzeichnerquorum genannt) in Artikel 69 Absatz 1 Satz 7 LV NW auf 5% geeinigt.

Dabei haben sich die Fraktionsvorsitzenden von dem Gedanken leiten lassen, dass die in Artikel 2 LV NW genannte Willensbekundung nur dann effektiv sein kann, wenn die Hürden des Volksbegehrens abgesenkt werden.

Aufgrund der unterschiedlichen Argumentationen und Ausgangslagen waren die 5% ein beachtlicher Kompromiss.

Denn: Die Fraktion der PIRATEN forderte zunächst eine Streichung, auf jeden Fall aber eine signifikante Absenkung auf 2%. Die CDU-Fraktion wollte es ursprünglich bei den bisherigen 8% belassen. Die regierungstragenden Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen hatten sich auf 4% geeinigt. Die Fraktion der FDP wollte auch eine Senkung auf 4-6%.

Als die CDU-Fraktion sich eine Senkung vorstellen konnte, hat der Fraktionsvorsitzender der FDP den Vorschlag gemacht die goldene Mitte von 5% zu nehmen.

Mit diesem Kompromiss waren alle Fraktionen einverstanden.

Nachdem dieser Kompromiss im Zuge der allgemeinen Diskussion über das Wahlalter nicht mehr durchsetzbar war, wurde eine Absenkung des Quorums nach Artikel 68 Absatz 1 Satz 7 LV NW nicht weiter verfolgt.

Nichtsdestotrotz bleibt es bei der Feststellung:

Die Volkswillenbekundung nach Artikel 2 der LV NW wird aufgrund der hohen Hürden des Artikel 68 LV NW praktisch nicht angewandt.

Es ist deshalb auf den Kompromiss aller Fraktionsvorsitzenden des 15. März 2016 zurückzukommen.

Dieser kann nicht deshalb falsch sein, weil andere Forderungen in der Verfassungskommission (so berechtigt oder unberechtigt sie auch sein mögen) sich erfüllt haben, oder auch nicht.

Politik in Nordrhein-Westfalen und damit die Ausgestaltung des Lebens der Menschen in unserem Land, darf sich nicht darin erschöpfen, dass immer alles mit allem zusammenhängt.

Dieses ist nur scheinbar so. Gerade die Vereinbarung der Fraktionsvorsitzenden vom 15. März 2016 zeigt, dass ein erkannter problematischer Zustand durch Abwägung der Argumente zu einem alle befriedigenden Kompromiss führt, der die Menschen in diesem Land ein Stück weiter bringen kann.

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