Bürgerinnen und Bürger über die Menschenrechte des Kindes informieren – Landesregierung muss ihrer Pflicht nachkommen

I. Ausgangslage

Verpflichtung KR selbst und zur Bekanntmachung

1992 unterzeichnete die Bundesrepublik Deutschland das UN-„Übereinkommen über die Rechte des Kindes“[1], auch bekannt als „Kinderrechtskonvention.“ Mit dem Inkrafttreten 1992 und der Rücknahme geäußerter Vorbehalte verpflichteten sich Politik und Gesellschaft Kindern und Jugendlichen umfassende Schutz-, Förderungs- und Beteiligungsrechte im öffentlichen und privaten Raum zu garantieren. Die Anerkennung dieser Verpflichtung bestätigten Nordrhein-Westfalens Regierungsfraktionen im vergangenen Jahr noch einmal explizit. Ebenso explizit wurde bei dieser Gelegenheit geschildert, dass es in unserem Land noch immer dazu kommt, dass Kinder und Jugendliche in ihren anerkannten Menschenrechten verletzt werden. Offen zugegeben wird weiterhin:

„Nüchtern betrachtet muss festgestellt werden, dass die UN-KRK in zahlreichen Bereichen unzureichend umgesetzt und noch immer zu wenig bekannt ist.“[2]

Dieser Zustand ist im Jahr 2017 – also nachdem ein Vierteljahrhundert vergangen ist – nicht mehr zu tolerieren. Tatsächlich ist die Unkenntnis bezüglich der Menschenrechte der Kinder in Deutschlang erschreckend. Seit 2002 veröffentlicht das Deutsche Kinderhilfswerk e.V. jährlich den sogenannten „Kinderreport“. Hierfür werden sowohl Jugendliche und Kinder ab 10 Jahren als auch Erwachsene in repräsentativen Umfragen auch zur Bekanntheit der Kinderrechte und der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen befragt. Die Ergebnisse der jüngsten Befragungen im Kinderreport Deutschland 2016 verdeutlichen, dass eine Intensivierung der Anstrengung zur Bekanntmachung der Rechte von Kindern und Jugendlichen dringendst geboten ist. Die den Teilnehmern gestellte Frage lautete: „Ist dir/Ihnen bekannt, dass es weltweit geltende Rechte von Kindern gibt, die in einer UN-Kinderrechtskonvention festgelegt sind?“

Nur 15% der Kinder und Jugendlichen und sogar nur 14% der Erwachsenen wählten die Antwortmöglichkeit „da kennt ich mich ganz gut aus“. 62% der Minderjährigen und 77% der Erwachsenen gab hingegen zu: „Das Thema Kinderrechte kenne ich nur vom Namen her“ – und immerhin 23% der Kinder und Jugendlichen und 9% der Erwachsenen sagte, „davon habe ich noch nichts gehört oder gelesen“.[3]

Wenn 85% der Kinder und Jugendlichen und 86% der Erwachsenen in Deutschland Kinderrechte allenfalls vom Namen her kennen, kann niemand aufrichtig davon ausgehen, dass diese im Alltag zu jeder Zeit respektiert werden. Im Gegenteil formuliert das Kinderhilfswerk zutreffend: „Nur wer ein Recht kennt, kann sich aktiv darauf berufen und seine Umsetzung befördern oder einfordern.“[4]

Sachverständige bezeichnen Deutschland nicht umsonst als „Entwicklungsland in Sachen Kinderrechte“.[5] An dieser Stelle muss auch das Land Nordrhein-Westfalen seine Verpflichtungen wahrnehmen und alles in seinen Möglichkeiten Liegende tun, um die verhängnisvolle Unwissenheit in der Bevölkerung zu bekämpfen.

Eine Vorreiterrolle hatte sich NRW vor der Jahrtausendwende schon einmal erarbeitet, als es als einziges Bundesland neben Sachsen-Anhalt einen Kinderrechtsbeauftragten beschäftigte und zum Beispiel mit kindgerechten Publikationen vorbildliche Wege einschlug. Nachdem sich der Landtag im vergangenen Jahr leider entschied, dem Antrag der PIRATEN auf die Wiedereinsetzung eines bzw. einer unabhängigen Landesbeauftragten für die Rechte und Belange von Kindern und Jugendlichen in NRW nicht zu folgen, müssen Landesparlament und insbesondere Landesregierung sich der Verantwortung selbst stellen und Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, der fatalen Unkenntnis in Bezug auf die Rechte des Kindes entgegenzuwirken.

Das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen zitierte Herrn Thomas Krüger, Präsident des Deutschen Kinderhilfswerkes, schon vor zwei Jahren mit den Worten:

„Die Ergebnisse des Kinderreports 2015 zeigen, dass wir in Deutschland eine Bildungsoffensive in Sachen Kinderrechte brauchen, die Kinder und Erwachsene erreicht. Kinderrechte sind kein Gedöns, sie gehören ins Zentrum der politischen Aufmerksamkeit.“[6]

Diese Aussage hat nicht an Gültigkeit verloren. Der jüngst glücklicherweise nochmals bekundete Wille, „dafür Sorge zu tragen, dass die UN-Kinderrechtskonvention in Nordrhein-Westfalen einen höheren Bekanntheitsgrad erlangt“[7], muss sich nun in konkreten Maßnahmen niederschlagen, wie sie auch von Bürgern im Beteiligungsverfahren „Digitaler Kompass“[8] online und in Workshops in Zusammenarbeit mit der Piratenfraktion erarbeitet wurden.

II. Der Landtag stellt fest:

  1. Kinderrechte sind Menschenrechte. Das Land Nordrhein-Westfalen und seine Regierung bekennen sich weiterhin zum UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes und den daraus erwachsenden Verpflichtungen.
  2. Die Landesregierung muss dafür Sorge tragen, dass Kinder in Nordrhein-Westfalen nicht in ihren Menschenrechten verletzt werden und steht hier umso mehr in Verantwortung, solange kein Landesbeauftragter für die Rechte und Belange von Kindern mit dieser Aufgabe betraut ist.
  3. Damit Kinder und Jugendliche in ihren Rechten respektiert werden, müssen diese sowohl ihnen als auch allen anderen bekannt sein. Zu viele Menschen in unserem Land kennen „Kinderrechte“ jedoch nur vom Namen her oder sogar gar nicht.
  4. Kinder und Jugendliche haben das Recht auf eine ihrem Alter angemessene Beteiligung in allen sie betreffenden Fragen.

III. Der Landtag fordert die Landesregierung auf

  1. endlich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um alle Menschen in Nordrhein-Westfalen über die Menschenrechte der Kinder zu informieren und dafür erforderliche finanzielle Mittel bereitzustellen.
  2. sicherzustellen, dass die Aufklärung über die Rechte von Kindern und Jugendlichen und Hilfsangebote für in ihren Rechten verletze Minderjährige Teil der Ausbildung aller Fachkräfte wird, deren Handeln Kinder betrifft – und dafür Sorge zu tragen, dass das bereits tätige Personal bei Bedarf Fortbildungen zu diesen Inhalten erhält.
  3. Kindern und Jugendlichen Informationen über ihre Rechte, Hilfsangebote und Beteiligungsmöglichkeiten leicht zugänglich zu machen und altersgerecht zu präsentieren. Sie sollen in dieser Form insbesondere auch auf den Webseiten aller Bildungseinrichtungen zu finden sein.
  4. Kinder und Jugendliche verschiedenen Alters insbesondere insofern am Prozess zu beteiligen, als dass sie die Möglichkeit erhalten, Missstände und Schwierigkeiten in Bezug auf die Achtung ihrer Rechte aus ihrer Sicht zu schildern und ihre Beschwerden und Wünschen in der Realisierung der oben genannten Maßnahmen bestmöglich zu berücksichtigen.

[1] http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/Pakte_Konventionen/CRC/crc_de.pdf.

[2] Drs. 16/12116, S.1.

[3] Deutsches Kinderhilfswerk e.V.: „Kinderreport Deutschland 2016“, S.10.

https://images.dkhw.de/fileadmin/Redaktion/1_Unsere_Arbeit/1_Schwerpunkte/2_Kinderrechte/2.2_Kinderreport_2015_2016/Kinderreport_2016_Deutsches_Kinderhilfswerk.pdf?_ga=1.109763589.1899096621.1473865514.

[4] Ebd. S.9.

[5] APr 16/1350, S.11.

[6] http://www.familie-in-nrw.de/archiv-meldungen.html?&no_cache=1&tx_prnews[showUid]=1097&tx_prnews[originalPid]=1669&tx_prnews[tstamp]=1424358062&tx_prnews[rel]=1109%2C1106%2C1105%2C1104%2C1103%2C1101%2C1097%2C1096.

[7] Drs. 16/1216, S.14.

[8] http://www.digitaler-kompass.de/.

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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid – Zweites Gesetz zur Erleichterung von Volksbegehren

 

Gesetzentwurf der Fraktion der Piraten

 

 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid – Zweites Gesetz zur Erleichterung von Volksbegehren

 

 

 

Artikel 1

 

Das Gesetz über das Verfahren bei Volksini­tiative, Volksbegehren und Volksentscheid in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 542), das zu­letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert wor­den ist, wird wie folgt geändert:

 

 

 

 

§ 12 wird wie folgt geändert:

 

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

 

„bis zum Abschluss des Volksbegehrens auszulegen.“

 

 

 

Artikel 2

 

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

Auszug aus den geltenden Gesetzes­be­stimmungen

 

 

Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12 Absatz 2

Die Gemeinden sind verpflichtet,

1. vorschriftsmäßige Eintragungslisten innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Zulassungsentscheidung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen entgegenzunehmen und

2. während der fünften bis zweiundzwanzigsten Woche nach der Veröffentlichung für die Eintragung auszulegen.

Eintragungslisten, die nicht innerhalb der vorgenannten Frist von vier Wochen den Gemeinden zugehen, werden nicht ausgelegt.

 

 

 

Begründung

Bei der Durchführung eines Volksbegehrens können sich die Stimmberechtigen nach dem Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) in Listen, die von den Gemeindebehörden ausgelegt werden (amtliche Listenauslegung), und – nach Zulassung – in Listen, die von den Antragstellern des Volksbegehrens ausgelegt werden (freie Unterschriftensammlung), eintragen. Die Dauer der amtlichen Listenauslegung beträgt 18 Wochen, während die freie Unterschriftensammlung 12 Monate dauert (vgl. § 18a Absatz 1 VIVBVEG).

Erfahrungsgemäß erfolgt die amtliche Listenauslegung eher zum Beginn eines Volksbegehrens, während sich viele Menschen aber erst zum Ende des Volksbegehrens in die Unterschriftenlisten eintragen wollen  (vgl. zu den Fristen etwa die Bekanntmachung  über die Zulassung der amtlichen Listenauslegung und der parallelen Durchführung der freien Unterschriftensammlung für das Volksbegehren „G9 jetzt!“ des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 14. Dezember 2016, https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?print=1&anw_nr=1&gld_nr=%201&ugl_nr=1000&val=&ver=10&aufgehoben=N&keyword=Volksbegehren&bes_id=35844).

Zweck des Zweiten Gesetzes über die Erleichterung von Volksbegehren ist es, die Eintragungsfristen weitgehend zu harmonisieren und den Stimmberechtigten die Möglichkeit zu geben, ihre Stimmen bis zum Abschluss des Volksbegehrens direkt bei den Gemeinden abzugeben.

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Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen – Absenkung des Eingangsquorums des Artikel 68 Landesverfassung NW

A. Problem

Nach Artikel 2 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen (LV NW) bekundet das Volk seinen Willen durch Wahl, Volksbegehren und Volksentschied.

16 Landtagswahlen hat es seit der Gründung des Landes Nordrhein-Westfalen gegeben. Zudem fanden bisher 3 Volksbegehren statt, während es zu einem Volksentscheid in der Geschichte des Landes noch nicht gekommen ist.

Die durch die Landesverfassung gewollte Willensbekundung nach Artikel 2 LV NW hat es somit in über 70 Jahres des Landes Nordrhein-Westfalen noch nicht oft gegeben. Hintergrund waren und sind die hohen Hürden in Bezug auf die Quoren.

Die Fraktionsvorsitzenden der im Landtag Nordrhein-Westfalen vertretenen Parteien haben sich in einer Sitzung im März 2016 auf eine Absenkung des Eingangsquorums in Artikel 69 Absatz 1 Satz 7 LV NW auf 5% als Kompromiss geeinigt.

Dabei haben sich die Fraktionsvorsitzenden von dem Gedanken leiten lassen, dass die in Artikel 2 LV NW genannte Willensbekundung nur dann effektiv sein kann, wenn die Hürden des Volksbegehrens abgesenkt werden.

Nachdem dieser Kompromiss im Zuge der allgemeinen Diskussion über das Wahlalter nicht mehr durchzusetzbar war, wurde eine Absenkung des Quorums nach Artikel 68 Absatz 1 Satz 7 LV NW nicht weiter verfolgt.

Nichtsdestotrotz bleibt es bei der Feststellung:

Die Volkswillenbekundung nach Artikel 2 der LV NW ist aufgrund der hohen Hürden des Artikel 68 LV NW praktisch nicht angewandt wird.

B. Lösung

Die Absenkung des Eingangsquorums bei Volksbegehren.

C. Alternativen

Beibehaltung des bestehenden Rechts.

D. Kosten

Keine.


G e g e n ü b e r s t e l l u n g

 

Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN     Auszug aus den geltenden

Gesetzesbestimmungen

 

Gesetz zur Änderung der Verfassung für

das Land Nordrhein-Westfalen

 

Artikel I

Änderung der Verfassung                                 Verfassung für das Land Nordrhein-

für das Land Nordrhein-Westfalen                  Westfalen

 

Die  Verfassung  für  das  Land  Nordrhein-

Westfalen  vom  28.  Juni  1950  (GV.  NRW.

127), die zuletzt durch Gesetz vom

  1. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860),

in Kraft getreten am 5. November 2016

geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

                                                                             

Artikel 68 wird wie folgt geändert:                               Artikel 68

                                                                                             (1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben.

                                                                                              Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen.

                                                                                              Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen.

                                                                                              Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig.

                                                                                              Über die Zulässigkeit entscheidet die Landesregierung.

                                                                                              Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zulässig.

 

(2) Das Volksbegehren ist nur rechtswirksam,          (2) Das Volksbegehren ist nur

wenn es von mindestens 5 vom Hundert                     rechtswirksam,

der Stimmberechtigten gestellt ist.                                 wenn es von mindestens 8 vom Hundert der Stimmberechtigten gestellt ist.

                                                                                             (2) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.

                                                                                             Entspricht der Landtag dem Volksbegehren nicht, so ist binnen zehn Wochen ein Volksentscheid herbeizuführen.

                                                                                             Entspricht der Landtag dem Volksbegehren, so unterbleibt der Volksentscheid.

                                                                                             (3) Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen,

                                                                                              sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.

                                                                                             (4) Die Vorschriften des Artikels 31 Abs. 1 bis 3 über das Wahlrecht und Wahlverfahren finden auf das Stimmrecht und das

                                                                                              Abstimmungsverfahren entsprechende Anwendung. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

 

 

Artikel 2

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner

Verkündung in Kraft.

 

Begründung:

Nach Artikel 2 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen (LV NW) bekundet das Volk seinen Willen durch Wahl, Volksbegehren und Volksentschied.

16 Landtagswahlen hat es seit der Gründung des Landes Nordrhein-Westfalen gegeben. Zudem fanden bisher 3 Volksbegehren statt, während es zu einem Volksentscheid in der Geschichte des Landes noch nicht gekommen ist.

Die durch die Landesverfassung gewollte Willensbekundung nach Artikel 2 LV NW hat es somit in über 70 Jahres des Landes Nordrhein-Westfalen noch nicht oft gegeben. Hintergrund waren und sind die hohen Hürden in Bezug auf die Quoren. (siehe dazu auch in Bezug auf die Geschichte: Dr. Thomas Mann, in: Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2002, Artikel 68 Rn 33)

Dieses haben auch die Abgeordneten der 16. Wahlperiode des Landtags gesehen, und nahmen sich eine Überprüfung des jetzigen Zustands in Bezug auf die Volksgesetzgebung durch eine Verfassungskommission vor. (siehe dazu den Einsetzungsantrag: 16/3428, S.2 unten, der die Durchführung und Folgewirkungen von Volksinitiativen, Art. 67a, Volksbegehren, Art. 68 und Volksentscheiden, Art. 69 explizit anspricht)

Es wurde eine öffentliche Anhörung der Verfassungskommission am 1. September 2014 zum Themenkomplex II „Partizipation – Weiterentwicklung der Demokratie in NRW“ durchgeführt. (siehe dazu ausführlich auch die Anhörungsseite der Verfassungskommissionsseite auf der Homepage des Landtags)

Die Fraktionsvorsitzenden der im Landtag Nordrhein-Westfalen vertretenen Parteien haben sich dann in ihrer Sitzung mit den Obleuten der Fraktionen in der Verfassungskommission am 15. März 2016 auf eine Absenkung des sog. „Eingangsquorums“ (oder auch Einzeichnerquorum genannt) in Artikel 69 Absatz 1 Satz 7 LV NW auf 5% geeinigt.

Dabei haben sich die Fraktionsvorsitzenden von dem Gedanken leiten lassen, dass die in Artikel 2 LV NW genannte Willensbekundung nur dann effektiv sein kann, wenn die Hürden des Volksbegehrens abgesenkt werden.

Aufgrund der unterschiedlichen Argumentationen und Ausgangslagen waren die 5% ein beachtlicher Kompromiss.

Denn: Die Fraktion der PIRATEN forderte zunächst eine Streichung, auf jeden Fall aber eine signifikante Absenkung auf 2%. Die CDU-Fraktion wollte es ursprünglich bei den bisherigen 8% belassen. Die regierungstragenden Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen hatten sich auf 4% geeinigt. Die Fraktion der FDP wollte auch eine Senkung auf 4-6%.

Als die CDU-Fraktion sich eine Senkung vorstellen konnte, hat der Fraktionsvorsitzender der FDP den Vorschlag gemacht die goldene Mitte von 5% zu nehmen.

Mit diesem Kompromiss waren alle Fraktionen einverstanden.

Nachdem dieser Kompromiss im Zuge der allgemeinen Diskussion über das Wahlalter nicht mehr durchsetzbar war, wurde eine Absenkung des Quorums nach Artikel 68 Absatz 1 Satz 7 LV NW nicht weiter verfolgt.

Nichtsdestotrotz bleibt es bei der Feststellung:

Die Volkswillenbekundung nach Artikel 2 der LV NW wird aufgrund der hohen Hürden des Artikel 68 LV NW praktisch nicht angewandt.

Es ist deshalb auf den Kompromiss aller Fraktionsvorsitzenden des 15. März 2016 zurückzukommen.

Dieser kann nicht deshalb falsch sein, weil andere Forderungen in der Verfassungskommission (so berechtigt oder unberechtigt sie auch sein mögen) sich erfüllt haben, oder auch nicht.

Politik in Nordrhein-Westfalen und damit die Ausgestaltung des Lebens der Menschen in unserem Land, darf sich nicht darin erschöpfen, dass immer alles mit allem zusammenhängt.

Dieses ist nur scheinbar so. Gerade die Vereinbarung der Fraktionsvorsitzenden vom 15. März 2016 zeigt, dass ein erkannter problematischer Zustand durch Abwägung der Argumente zu einem alle befriedigenden Kompromiss führt, der die Menschen in diesem Land ein Stück weiter bringen kann.

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Anlasslose Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Jetzt Moratorium für Umsetzung in Deutschland einrichten

I. Sachverhalt

Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21. Dezember 2016[1], wonach eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung nicht mit europäischem Recht vereinbar ist, sind die Gesetze zu Vorratsdatenspeicherungen in Großbritannien und Schweden direkt gekippt worden. Das Unionsrecht untersagt eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten. Auch in Deutschland gibt es eine ähnliche Vorratsdatenspeicherung, die allgemein und unterschiedslos alle Telekommunikationsteilnehmer überwachen soll.

Das Gericht führt aus, eine  solche  nationale  Regelung  überschreite die  Grenzen  des absolut Notwendigen  und  kann  nicht  als  in  einer  demokratischen Gesellschaft   gerechtfertigt   angesehen   werden,   wie   es   die Richtlinie im   Licht der Grundrechtecharta verlangt.

Die Pressemitteilung[2] des EuGH formuliert es deutlich: „Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste keine allgemeine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung auferlegen.“

Zurzeit stehen zahlreiche nordrhein-westfälische Unternehmen, aber auch gemeinnützige Organisationen wie einzelne Freifunk-Vereine vor der sehr kostenintensiven Aufgabe, die deutsche Vorratsdatenspeicherung umzusetzen. Für die ehrenamtlich organisierten Freifunk-Initiativen ist die deutsche Vorratsdatenspeicherung existenzbedrohend. Es ist zu erwarten, dass die auch das Bundesverfassungsgericht nach dem Urteil des EuGH zu einem vergleichbaren Urteil kommt und die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung für grundrechtswidrig erklärt. Die Unternehmen hätten dann völlig unnötig die hohen Kosten der Umsetzung getragen.

Es ist daher von besonderer Bedeutung, sehr zeitnah die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung zu stoppen und so den drohenden Schaden abzuwehren. Der unverhältnismäßige und unvergleichbar große Grundrechtseingriff in die Privatsphäre von Millionen von Menschen muss vor dem Hintergrund dieses Urteils abgewehrt werden. Zudem wären die Schäden für nordrhein-westfälische Unternehmen substanziell, wenn sie die Kosten für die Umsetzung tragen und anschließend die Regelung gekippt wird.

Auch die Langzeitfolgen für die sehr aktive Freifunk-Community in NRW sind bislang nicht abschätzbar, wenn an der bestehenden Regelung festgehalten wird.

Es ist im Interesse Nordrhein-Westfalens unverhältnismäßige Grundrechtseingriffe gegen seine Bürgerinnen und Bürger zu verhindern und Unternehmen und zivilgesellschaftliche Akteure vor europarechtswidriger Regulierung zu schützen.

II. Der Landtag stellt fest

  1. Eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen die Grundrechtecharta der Europäischen Union.

III. Der Landtag fordert die Landesregierung auf

  1. sich auf allen Ebenen für die Abschaffung der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung einzusetzen.
  2. die Bundesregierung aufzufordern, ein Umsetzungs-Moratorium für die Vorratsdatenspeicherung anzuordnen, um Unternehmen und Freifunk-Initiativen nicht unnötig zu Schaden kommen zu lassen
  3. sich im Bundesrat für eine Initiative zur Abschaffung der durch das „Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“ eingeführten anlasslosen Vorratsdatenspeicherung einzusetzen

 

[1]Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-203/15,Tele2 Sverige AB/Post-och telestyrelsen, und C-698/15,Secretary of State for the Home Department/Tom Watson u. a

[2]Pressemitteilung des EuGH http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2016-12/cp160145de.pdf

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Flächendeckend Mängelmelder für ortsbezogene Hinweise einrichten

I. Sachverhalt

Um die öffentliche Infrastruktur instand halten und verbessern zu können, sind die verantwortlichen Stellen vielfach auf Hinweise der Bürgerinnen und Bürger angewiesen. Das gilt beispielsweise für Mängel an der öffentlichen Infrastruktur wie Schlaglöcher, verschmutzte Spielplätze oder schadhafte Spielgeräte, beschädigte Schilder oder defekte Straßenbeleuchtung ebenso wie für fehlende Barrierefreiheit oder wild entsorgten Müll, von dem Umweltgefahren ausgehen können.

Entsprechende Meldungen scheitern bisher aber häufig daran, dass sich die zuständige Ansprechperson nicht finden lässt. Meldungen über die herkömmlichen Kanäle sind außerdem aufwändig und der Bürgerin / dem Bürger bleibt häufig verborgen, wie damit weiter verfahren wird.

Neben einer zentralen Telefonnummer – analog der einheitlichen „Behördentelefonnummer“ 115 in weiten Teilen Nordrhein-Westfalens – kann ein internetgestütztes Portal Abhilfe schaffen: Auf einer Karte können Bürgerinnen und Bürger die betroffene Stelle markieren und eine Beschreibung des Problems, gegebenenfalls verbunden mit einem Foto, eingeben. Die eingehenden Meldungen werden an die zuständigen Stellen weitergeleitet. Für die Bürgerin / den Bürger entfällt somit die zeitraubende Aufgabe, die richtige Ansprechperson ausfindig machen zu müssen. Andere Bürgerinnen und Bürger sehen, dass an dem Problem gearbeitet wird. Die zuständige Stelle gibt auf der Plattform eine Rückmeldung, ob und wann eine Beseitigung des gemeldeten Mangels möglich ist, ggf. auch, dass dies aus bestimmten Gründen nicht möglich ist. Auf diese Weise lässt sich einfach und direkt Transparenz über behördliches Tun herstellen. Das Petitionswesen des Landes zeigt, dass die Unzufriedenheit der Petentinnen und Petenten häufig im Mangel an Rückmeldung begründet ist.

II. Der Landtag stellt fest

Bestehende kommerzielle Angebote verletzen den Datenschutz und werden von den Kommunen vielfach nicht akzeptiert. Ein entsprechendes Meldesystem muss öffentlich, zentral, einheitlich und verbindlich realisiert werden. Deshalb sollte das Land einen entsprechenden nicht-kommerziellen Dienst anbieten, wie es beispielsweise Rheinland-Pfalz bereits tut. Damit wird die Hoheit der Kommunen nicht verletzt, ihnen wird aber eine Hilfe angeboten, die sie für sich nutzen können.

Das frühzeitige Melden und Beseitigen von Infrastrukturmängeln kann den Haushalt entlasten. Zeitnahe Meldungen über Umweltbelastungen (z.B. ausgelaufenes Öl) helfen, Umweltschäden zu minimieren. Im Idealfall kann die Meldung sogar eine erste Anfahrt der zuständigen Behörde überflüssig machen, da das Ausmaß des Schadens durch ein beigefügtes Bild eingeschätzt werden kann und angemessene Maßnahmen unmittelbar eingeleitet werden können. Durch eine GPS-Lokalisierung ist den zuständigen Stellen auch der genaue Standort des Schadens bekannt. Neben finanziellen Aspekten kann durch die Internetplattform auch die Sicherheit auf den Straßen und in öffentlichen Gebäuden erhöht werden, denn ein zugewachsenes Verkehrsschild beispielsweise kann die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer gefährden.

III. Der Landtag fordert die Landesregierung auf

in Abstimmung mit den Kommunen ein zentrales und landesweit anonym nutzbares Internetportal einzurichten oder einrichten zu lassen, über welches Bürgerinnen und Bürger landesweit Hinweise und Anregungen zu Straßen, Radwegen, öffentlichen Gebäuden oder anderer staatlicher Infrastruktur (z.B. Spielplätze, Schilder) geografisch auf einer Karte kennzeichnen, mit einem Foto versehen und auf Wunsch auch zur Bearbeitung einreichen können. Die Einreichung soll auch über mobile Endgeräte wie Smartphones möglich sein. Meldungen sollen an die zuständige Stelle weiter geleitet werden. Die Meldungen und der Stand ihrer Bearbeitung sollen öffentlich einsehbar sein.

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Antwort: Sicherheitsmaßnahmen in NRW im Vorfeld des G20-Gipfels 2017 in Hamburg

Kleine Anfrage 5455 (LT- Drucksache 16/13830) der Abgeordneten Birgit Rydlewski und Torsten Sommer (PIRATEN): „Kleine Anfrage zu Sicherheitsmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen im Vorfeld des G20-Gipfels 2017 in Hamburg“ Frage 1: Welche Maßnahmen wurden und werden durch … Weiterlesen

Torsten Sommer - Bürgerrechte muss man wählen!

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#Hanfdebatte (Teaser)

Tagesordnung der Plenarsitzung mit #Hanfdebatte (TOP 9)
Antrag der Piratenfraktion

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Keine Partei beschäftigt sich mit der drängendsten Frage der Digitalisierung – Hmm. Wirklich keine? Nö!

Am 16.01.2017 titelte das Online-Magazin t3n – digital pioneers einen Beitrag mit „Keine Partei beschäftigt sich mit der drängendsten Frage der Digitalisierung„.

Hier ist der Gegenbeweis, es beschäftigt sich doch eine Partei damit. Im Folgenden die Timeline mit Links.

17.02.2016

Peira-Matinee in Berlin zur Idee eines netzpolitischen Manifestes mit dem Titel „Zukunft denken – wenn nicht jetzt, wann dann?“ mit Prof. Dr. Martin Haase und Dr. Joachim Paul

28.02.2016

Bundesparteitag der Piratenpartei Deutschland in Lampertheim – Das netzpolitische Manifest – Rede von Joachim Paul

13.08.2016

Beitrag auf RP-online, Netzpolitisches Manifest für die Piraten

21.12.2016

Basic Thinking – Interview mit Joachim Paul: „Wer hier in Deutschland einmal scheitert, ist gebrandmarkt“

05.01.2017

Beitrag auf RP-online, Manifest für die digitale Revolution

Ein „Netzpolitisches Manifest für das Informationszeitalter“ wurde beschlossen als working document im Rahmen des Rootantrags RA01 auf dem Bundesparteitag der Piratenpartei Deutschlands am 28. August 2016 in Wolfenbüttel.

Hier gehts zum Download.

Yo. Beste Grüße, Nick H. aka Joachim Paul

 

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Antwort: Kleine Anfrage zu untergetauchten Neonazis aus Nordrhein

Antwort der Landesregierung auf die kleine Anfrage 5453 (LT- Drucksache 16/13828) der Abgeordneten Birgit Rydlewski und Torsten Sommer (PIRATEN): „Kleine Anfrage zu untergetauchten Neonazis aus Nordrhein. Vorbemerkungen der Landesregierung: Die Erhebung der „Offenen Haftbefehle politisch … Weiterlesen

Torsten Sommer - Bürgerrechte muss man wählen!

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Hier raucht nur die Nebelkerze

Lukas Lamla, Drogenpolitischer Sprecher der Piratenfraktion in NRW erklärt zur heutigen Bundestagsdebatte über die medizinische Anwendung von Cannabis:

„Cannabis als Medizin ab sofort legal? Was als Zeitenwende verkauft wird, ist in Wahrheit eine gesundheitspolitische Nebelkerze. Tatsächlich verbaut der Gesetzentwurf den Weg zum Eigenanbau und verhindert damit eine realistische und patientenfreundliche Cannabispolitik.

Wir Piraten lehnen diese Mogelpackung entschieden ab und sprechen uns erneut für den straffreien Eigenanbau von Cannabis aus.“

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