I. Sachverhalt
Das Bundesverfassungsgericht hat 1994 eindeutig festgestellt, dass „für die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat die Sicherheit vor politischer Verfolgung landesweit und für alle Personen- und Bevölkerungsgruppen bestehen“ muss (BVerfGE 94, 115). Die Bundesregierung will dennoch Marokko, Algerien und Tunesien als „sichere“ Herkunftsländer festlegen. Die Sicherheit für bestimmte Menschen aus diesen Ländern ist nicht gegeben. In Marokko steht Homosexualität unter Strafe und aus allen drei oben genannten Ländern gibt es zahlreiche Berichte über gravierende Verstöße gegen die Pressefreiheit, die Meinung- und Versammlungsfreiheit.
Die Einrichtung von „besonderen Aufnahmeeinrichtungen“ – unter anderem für Personen aus „sicheren Herkunftsländern“ sowie Folgeantragstellern – führt dazu, dass abgelehnte Asylsuchende innerhalb von einer Woche gegen eine Abschiebung klagen und einen Eilantrag stellen müssen. Sie unterliegen dabei auch der Residenzpflicht, d.h. das Aufsuchen von Anwälten und/oder Asylverfahrensberatungsstellen ist auf dem Land häufig nicht möglich. Ein seriöser Rechtsschutz in der kurzen Zeit von einer Woche, ist zudem nahezu unmöglich.
Die geplanten Einschränkungen beim Familiennachzug würden bedeuten, dass Familien de facto auf Jahre getrennt werden. Dies ist mit dem Grundrecht auf Schutz der Familie (Art. 6 GG) und Art. 8 EMRK nicht vereinbar. Die geplanten Restriktionen sind nicht nur integrationsfeindlich, sondern sorgen dafür, dass die Angehörigen – vor allem Frauen und Kinder –, entweder akuten Gefahren im Herkunftsland ausgesetzt oder gezwungen sind, gefährliche Fluchtwege über das Mittelmeer zu wagen.
Für die Integration von Flüchtlingen ist der Spracherwerb unverzichtbar. Eine Eigenbeteiligung für die Teilnahme an Integrationskursen muss daher vermieden werden. Dass die wenigen verfügbaren Plätze in den Kurzen nur an Staatsangehörige aus Syrien, dem Irak, Iran und Eritrea an vergeben werden sollen, wenn diese eine gute Bleibeperspektive haben, ist ebenso skandalös, wie die Pläne, dass die Flüchtlinge für diese Leistung bezahlen sollen. Integrationskurse fallen ganz klar in den finanziellen Aufgabenbereich des Staates und die mit der Eigenbeteiligung verbundene Bürokratie ist absurd, insbesondere wenn man die derzeitige Auslastung in unseren Behörden betrachtet.
Die geplanten Verschärfung beim Abschiebungsschutz aus Gründen der physischen oder psychischen Gesundheit ist weder nachvollziehbar, noch akzeptabel. Die Nichtberücksichtigung einer Erkrankung, die sehr schwer, aber noch nicht lebensbedrohlich ist, kann mit dem Recht auf körperliche und seelische Unversehrtheit nicht vereinbart werden. Der komplette Ausschluss vom Asylverfahren – wenn einem Asylsuchenden vorgeworfen werden kann, sein Asylverfahren nicht mit zu betreiben, verstößt nicht nur gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sondern ist auch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Genfer Flüchtlingskonvention nicht vereinbar.
II. Der Landtag fordert die Landesregierung auf,
dass „Asylpaket II“, das vom Bundeskabinett am 3. Februar 2016 beschlossen wurde, in jeder Hinsicht politisch abzulehnen und im Bundesrat, soweit damit befasst, dagegen zu stimmen.
Mitschnitt der Plenardebatte:
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