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§1 Allgemeines

Diese Wahlordnung ergänzt die Bestimmungen zu §9 der Satzung der Piratenfraktion im Landtag Nordrhein-Westfalen.

§2 Abstimmungen

(1) Abstimmungen finden grundsätzlich öffentlich statt. Sofern keine anderen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, werden Abstimmungen durch ein verabredetes Abstimmzeichen durchgeführt. Geheime Abstimmungen werden auf Antrag eines Mitglieds der Fraktion durchgeführt.

(2) Vor jeder Abstimmung stellt die Versammlungsleitung die Zahl der anwesenden und stimmberechtigten Fraktionsmitglieder fest. Bei Änderungen werden diese der Versamlung bekannt gegeben.

(3) Vor jeder Abstimmung ist der Antrag der Fraktion in Textform zur Verfügung zu stellen.

(4) Es wird das Wahlverfahren durch Zustimmung angewendet: Jedes stimmberechtigte Mitglied darf beliebig vielen Optionen seine Stimme geben. Angenommen ist die Option, welche die meisten Stimmen und die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden  Stimmberechtigten erhalten hat.

(5) Sofern im ersten Wahlgang keine Option das Mehrheitsquorum erreicht hat, entscheidet ein zweiter Wahlgang, in dem nur die Optionen mit den meisten und den zweitmeisten Stimmen zur Abstimmung gestellt werden.

(6) Sofern im ersten Wahlgang oder im zweiten Wahlgang nach Absatz 4 mehrere Optionen das Mehrheitsquorum und sowohl die Stimmenmehrheit, als auch exakt die gleiche Stimmenanzahl erreicht haben, wird unter diesen eine Stichwahl durchgeführt, bei der die einfache Mehrheit ausreichend ist.

(7) Sollte auch im zweiten oder dritten Wahlgang keine Option das Mehrheitsquorum erreichen, wird die Entscheidung vertagt.

(8) Bei öffentlichen Abstimmungen wird das Abstimmungsverhalten der Abgeordneten namentlich protokolliert.

§3 Personenwahlen

(1) Die Fraktionsversammlung bestimmt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat bei einer Wahl sein, die er selbst durchzuführen hat.

(2) Alle anwesenden Mitglieder der Fraktion stehen bei einer Personenwahl automatisch zur Wahl. Zusätzlich können verhinderte Fraktionsmitglieder vor der Wahl Ihre Kandidatur erklären. Vor der Wahl kann jedes Fraktionsmitglied der eigenen Kandidatur widersprechen.

(3) Personenwahlen finden geheim statt. Nach Abschluss der öffentlichen Auszählung wird das vollständige Ergebnis der Wahl durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Person entfallenen Stimmen.

(4) Es wird das Wahlverfahren durch Zustimmung angewendet: Jedes stimmberechtigte Mitglied darf beliebig vielen Kandidaten seine Stimme geben. Gewählt ist der Kandidat mit den meisten Stimmen und der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

(5) Sofern in einem Wahlgang kein Kandidat das Mehrheitsquorum erreicht hat, entscheidet ein weiterer Wahlgang. Zu diesem zweiten Wahlgang wird die Kandidatenliste vom Wahlleiter erneut geöffnet. Für diesen und jeden weiteren Wahlgang gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Haben zwei oder mehr Kandidaten das Mehrheitsquorum erreicht, sowie die höchste und exakt die gleiche Stimmenzahl, wird zwischen diesen eine Stichwahl durchgeführt, bei der eine einfache Mehrheit ausreichend ist.

(7) Gibt es nur einen Bewerber für ein zu besetzendes Amt, ist die Abgabe von Ja- und Nein-Stimmen vorzusehen. Gewählt ist der Kandidat, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinigen kann.

§ 4 Umlaufbeschlüsse zwischen den Fraktionsversammlungen

(1) Zwischen den regulären Sitzungen können Beschlüsse auch im Umlauf getroffen werden. Hiervon ausgeschlossen sind Änderungen der Satzung, der Wahlordnung und der Finanzordnung.

(2) Ein Antrag muss eine Frist zur Beschlussfassung enthalten. Diese Frist muss mit Datum und Uhrzeit benannt werden und darf nicht weniger als 24 Stunden betragen, bei Personalentscheidungen nicht weniger als 72 Stunden. Das Fristende muss vor der nächsten regulären Fraktionsversammlung liegen.

(3) Die Abstimmungen finden im Fraktionstool Redmine statt.

(4) Umlaufbeschlüsse gelten als gefasst, sobald vor Ablauf der gesetzten Frist mehr als die Hälfte der Fraktionsmitglieder dafür oder mehr als die Hälfte der Fraktionsmitglieder dagegen gestimmt haben oder alle Fraktionsmitglieder abgestimmt haben. Sollte die Frist ohne Beschlussfassung verstreichen, wird der Beschlussgegenstand Teil der TO der nächsten, ordentlichen Fraktionssitzung.

Hinweise

  • §2 (7) durch Beschluss der Fraktion am 11.09.2012 eingefügt.
  • §4 (3) durch Beschluss der Fraktion am 19.03.2013 geändert.
  • §2 (3, 8), §3 (1, 4-7) durch Beschluss der Fraktion am 04.06.2013 geändert.
  • §4 (4) durch Beschluss der Fraktion am 01.10.2013 geändert.
  • §3 (5, 6) durch Beschluss der Fraktion am 17.06.2014 geändert.

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