Gesetzentwurf der Fraktion der Piraten
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid – Zweites Gesetz zur Erleichterung von Volksbegehren
Artikel 1
Das Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 542), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 12 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„bis zum Abschluss des Volksbegehrens auszulegen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
12 Absatz 2 Die Gemeinden sind verpflichtet, 1. vorschriftsmäßige Eintragungslisten innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Zulassungsentscheidung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen entgegenzunehmen und 2. während der fünften bis zweiundzwanzigsten Woche nach der Veröffentlichung für die Eintragung auszulegen. Eintragungslisten, die nicht innerhalb der vorgenannten Frist von vier Wochen den Gemeinden zugehen, werden nicht ausgelegt.
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Begründung
Bei der Durchführung eines Volksbegehrens können sich die Stimmberechtigen nach dem Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) in Listen, die von den Gemeindebehörden ausgelegt werden (amtliche Listenauslegung), und – nach Zulassung – in Listen, die von den Antragstellern des Volksbegehrens ausgelegt werden (freie Unterschriftensammlung), eintragen. Die Dauer der amtlichen Listenauslegung beträgt 18 Wochen, während die freie Unterschriftensammlung 12 Monate dauert (vgl. § 18a Absatz 1 VIVBVEG).
Erfahrungsgemäß erfolgt die amtliche Listenauslegung eher zum Beginn eines Volksbegehrens, während sich viele Menschen aber erst zum Ende des Volksbegehrens in die Unterschriftenlisten eintragen wollen (vgl. zu den Fristen etwa die Bekanntmachung über die Zulassung der amtlichen Listenauslegung und der parallelen Durchführung der freien Unterschriftensammlung für das Volksbegehren „G9 jetzt!“ des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 14. Dezember 2016, https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?print=1&anw_nr=1&gld_nr=%201&ugl_nr=1000&val=&ver=10&aufgehoben=N&keyword=Volksbegehren&bes_id=35844).
Zweck des Zweiten Gesetzes über die Erleichterung von Volksbegehren ist es, die Eintragungsfristen weitgehend zu harmonisieren und den Stimmberechtigten die Möglichkeit zu geben, ihre Stimmen bis zum Abschluss des Volksbegehrens direkt bei den Gemeinden abzugeben.
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