Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen – Einheitliche Quoren von 20% in der Landesverfassung im sogenannten „parlamentarischen Betrieb“

A. Problem

Die Verfassungskommission des Landtags Nordrhein-Westfalen hat sich im Zeitraum 2013 bis 2016 neben den Quoren in der Volksgesetzgebung ähnlich intensiv mit den Quoren im sogenannten „parlamentarischen Betrieb“ beschäftigt.

Der Abschlussbericht des Verfassungskommission, Drucksache 16/12400 vom Juni 2016, geht unter Punkt 12 und 13 auf den Seiten 52 bis 54 eher weniger intensiv darauf ein.

Prägnant ist dagegen der Grund der Nichtumsetzung auf S. 13 des Abschlussberichts genannt:

„Eine Lösung konnte zwischen den Fraktionen nicht gefunden werden, da dieser Punkt mit den politischen Punkten Wahlrecht, direkte Demokratie, Schuldenbremse und Individualverfassungsbeschwerde verknüpft war und insoweit keine Gesamtlösung gefunden werden konnte.“

Genauso wie beim Thema der Volksgesetzgebung hat es auch hier einen tragfähigen Konsens aller im Landtag vertretenen Fraktionen beim Treffen der Fraktionsvorsitzenden am 15. März 2017 gegeben:

Hintergrund war, dass sich alle konsensual auf 20% bei allen in Rede stehenden, oben aufgeführten Punkten einigen konnten.

Somit wurde erstmals ein Konsenspakt bei einem Themenbereich „geschnürt“.

Dieses sollte beibehalten bleiben, weshalb die einheitlichen Quoren bei 20% im sogenannten „parlamentarischen Betrieb“ liegen sollten.

B. Lösung

Die Vereinheitlichung der Quoren bei 20% in der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen.

C. Alternativen

Beibehaltung des bestehenden Rechts.

D. Kosten

Keine.

 

G e g e n ü b e r s t e l l u n g

 

Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN     Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen

 

Gesetz zur Änderung der Verfassung für
das Land Nordrhein-Westfalen

Artikel I
Änderung der Verfassung                                 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
für das Land Nordrhein-Westfalen

 

Die  Verfassung  für  das  Land  Nordrhein-
Westfalen  vom  28.  Juni  1950  (GV.  NRW.
127), die zuletzt durch Gesetz vom
25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860),
in Kraft getreten am 5. November 2016
geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:                                                                    

Artikel 38 wird wie folgt geändert:                     Artikel 38

                                                                                   (1) Der Landtag wählt den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.
                                                                                   (2) Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter.
                                                                                   (3) Der Landtag wird jeweils durch den Präsidenten einberufen.

(4) Auf Antrag der Landesregierung                  (4) Auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels seiner Mitglieder muß der Landtag unverzüglich einberufen werden.
oder eines Fünftels seiner Mitglieder              
muß der Landtag unverzüglich                          
einberufen werden.                                                        

 

 

Artikel 75 wird wie folgt geändert:                     Artikel 75
                                                                                   
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet:
                                                                                     1. in den Fällen der Artikel 32 und 33,
                                                                                     2. über die Auslegung der Verfassung aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer
                                                                                          Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Landesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind,

3. bei Meinungsverschiedenheiten oder             3. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung
   Zweifeln über die Vereinbarkeit von                       oder eines Drittels der Mitglieder des Landtags,
Landesrecht mit dieser Verfassung                   
auf Antrag der Landesregierung oder               
eines Fünftels der Mitglieder des Landtags,                                                                                    
                                                                                     4. in sonstigen durch Gesetz zugewiesenen Fällen.

 

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft

Begründung

Die Verfassungskommission des Landtags Nordrhein-Westfalen hat sich im Zeitraum 2013 bis 2016 neben den Quoren in der Volksgesetzgebung ähnlich intensiv mit den Quoren im sogenannten „parlamentarischen Betrieb“ beschäftigt.

Dazu gehört die Einberufung des Landtags nach Artikel 38 Absatz IV der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen (LV NW), die Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses (PUA) nach Artikel 41 Absatz I Satz 1 LV NW und die Erhebung einer abstrakten Normenkontrollklage vor dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VGH NW) nach Artikel 75 Nummer 3 LV NW.

(Bzgl. der Anhörung in der Verfassungskommission am 7. April 2014 zum Themenkomplex I “Parlamentarismus“ und “Landesregierung“ wird auf das Gremienprotokoll 16/4 des Landtags verwiesen.)

Der Abschlussbericht des Verfassungskommission, Drucksache 16/12400 vom Juni 2016, geht unter Punkt 12 und 13 auf den Seiten 52 bis 54 eher weniger intensiv darauf ein.

Er skizziert grundsätzlich die Problemstellungen und den Diskussionsverlauf zu den einzelnen oben genannten Themen.

Prägnant ist dagegen der Grund der Nichtumsetzung genannt:

„Eine Lösung konnte zwischen den Fraktionen nicht gefunden werden, da dieser Punkt mit den politischen Punkten Wahlrecht, direkte Demokratie, Schuldenbremse und Individualverfassungsbeschwerde verknüpft war und insoweit keine Gesamtlösung gefunden werden konnte.“

Dabei wird in Klammern auf S.13 des Abschlussberichts verwiesen, eine Seite auf die mehrmals im gesamten Abschlussbericht Bezug genommen wird.

Dort liegt in einem Satz der Ausschlag für das gesamte „auf Eis legen“ der wichtigsten Punkte der Verfassungskommission:

„Bei den im zweiten Abschnitt erörterten -politischen- Fragestellungen (Quoren, Wahlrecht, Direkte Demokratie, Schuldenbremse, Individualverfassungsbeschwerde) konnte keine Lösung zwischen den Fraktionen gefunden werden.“ (S.13 des Abschlussbericht, unten)

Genauso wie beim Thema der Volksgesetzgebung hat es auch hier einen tragfähigen Konsens aller im Landtag vertretenen Fraktionen beim Treffen der Fraktionsvorsitzenden am 15. März 2017 gegeben:

Nachdem die kleineren Fraktionen (Bündnis 90/Die Grünen, FDP und PIRATEN) sich für eine Absenkung des Quorums bzw. ein 2-Fraktionen-Recht bei der Einsetzung eines PUA eingesetzt hatten, verblieb es letztlich bei der 20%-Regelung.

Hintergrund war, dass sich alle konsensual auf 20% bei allen in Rede stehenden, oben aufgeführten Punkten einigen konnten.

Somit wurde erstmals ein Konsenspakt bei einem Themenbereich „geschnürt“.

Dieses sollte beibehalten bleiben, weshalb die einheitlichen Quoren bei 20% im sogenannten „parlamentarischen Betrieb“ liegen sollten.

Mitschnitt der kompletten Debatte:

Veröffentlicht unter Anträge

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

*

*