I. Sachverhalt
Zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (Richtlinie 2014/26/EU), hat die Bundesregierung nun einen Kabinettsentwurf für die Umsetzung im Verwertungsgesellschaftsgesetz (VGG) vorgelegt.
Dieser Gesetzentwurf ist prinzipiell zu begrüßen, viele der darin enthaltenen Änderungen würdigen die Veränderungen der digitalen Revolution. Die werkgenaue und zeitnahe Abrechnung, Verkürzung von Kündigungsfristen, Erlaubnisse für nicht-kommerzielle Nutzung und Vorgaben zur elektronischen Kommunikation erweitern die Transparenz und Effizienz von Verwertungsgesellschaften im digitalen Zeitalter.
Die §§ 19 und 20 des Entwurfs, die die Mitbestimmung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern regeln, kommen jedoch mit dem geltenden Genossenschaftsrecht in Konflikt. Rein investierende Mitglieder sind gesetzlich davon ausgeschlossen, ein Stimmrecht auf der Generalversammlung auszuüben (§8 (2) GenG).
Die EU-Richtlinie sieht jedoch in Artikel 14 keine bestimmte Rechtsform für Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vor. In der beispielhaften Aufzählung von möglichen Gesellschaftsformen ist die Genossenschaft an zweiter Stelle genannt. Daher ist davon auszugehen, dass keine Rechts- oder Organisationsformen vorgeschrieben werden, jedoch möglich sein müssen.
Genauso geht die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung davon aus, dass die Genossenschaft eine mögliche Rechtsform für eine Verwertungsgesellschaft sei.
II. Der Landtag fordert die Landesregierung auf
Sich im Rahmen eine Bundesratsinitiative dafür einzusetzen, dass die §§ 19 und 20 des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU entsprechend verändert werden um Konflikte mit dem Genossenschaftsgesetz (§8 (2) GenG) auszuräumen.
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